Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
- Es gelten die Bestimmungen der SIA Norm 118 (Ausgabe 1977 / 1991) in der jeweils gültigen Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen der SIA Norm 118 vor.
- Der Offerte sind die am Eingabetermin gültigen Löhne, Stundenansätze, Baustellenzulagen, Materialpreise, Transportkosten und Preise für Hilfsstoffe sowie die geltenden Gebühren und Steueransätze, welche die Baukosten belasten, zugrunde gelegt. Erhöhungen werden dem Bauherrn zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Die Preisberechnung und die Planung der Arbeiten basieren auf den vom Bauherrn bzw. seinem Beauftragten zur Verfügung gestellten Massangaben und Unterlagen über die Beschaffenheit und den Zustand des bearbeitenden Objektes. Abweichungen zu Planunterlagen oder Warenangaben, die zu Mehrkosten oder Umtrieben führen, werden zusätzlich verrechnet.
- Die Preise verstehen sich generell rein netto, exkl. MWSt. Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage. Der Bauherr ist verpflichtet, von der Unternehmung gemäss Art. 144 ff. SIA Norm 118 einverlangte Akontozahlungen zu leisten.
2. Bauseitige Vorbereitungsarbeiten
Bauseits sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn folgende Vorbereitungsarbeiten auf eigene Kosten auszuführen:
- Geeignete Zufahrt
- Bereitstellen der erforderlichen Installationsplätze
- Arbeitsplatzsicherung
- Wasser- und Stromleitungen – Einrichtung der Zapfstellen einschliesslich Zähler am Baustellenrand in max. 50 m Distanz vom Verwendungsort für: Wasser: NW 2“, min. 4 atü, Trinkwasser; Strom: nach Bedarf
- Abdeckungen / Schutzwände – wassergefährdete Einrichtungen sind bauseits so abzudecken, dass diese durch den verwendeten Wasserdruck keine Schäden erleiden können.
3. Bauseitige Leistungen
- Allfällig notwendige Belüftungs- und / oder Entlüftungsmassnahmen.
- Information Umfeld und Anstösser über die möglichen Immissionen.
- Baustellenbeleuchtung, Kanalbelüftung und weitere SUVA-konforme Sicherheitsmassnahmen.
4. Zusätzliche Leistungen
Folgende zusätzliche Leistungen sind der Unternehmung durch den Bauherrn zu entschädigen:
- Bauseitig bedingte Umstellungen von Installationen, gelagerten Baustoffen oder Geräten.
- Massnahmen bei: Schnee / Temperaturen unter null Grad / Hochwassergefahr / Steinschlag / Terrainbewegungen.
- Für Vorfinanzierung und Inkasso kann ein angemessener Zuschlag erhoben werden.
- Entsorgungsgebühren werden dem Bauherrn gemäss den Preisen der jeweiligen Annehmerstellen in Rechnung gestellt. Für die Berechnung des Entsorgungspreises sind die Annehmeranalysen massgebend.
- Einholen von Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen. Zulagen bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten (siehe Offerte).
- Einholen von Bewilligungen für die Benützung fremden bzw. öffentlichen Grund und Bodens zwecks Ausführung von Spezialarbeiten sowie allfällige daraus resultierende Gebühren.
5. Verschiedenes
- Preise und Zeitaufwand, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den Erfahrungswerten. Bei Überschreitungen um mehr als 20% wird die Einwilligung des Bestellers eingeholt.
- Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht in der Offerte verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der Spezialgeräte und der Fachkräfte.
- Verlangt der Bauherr zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die tariflichen Lohnzuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Von der Unternehmung nicht verschuldete Wartezeiten werden zusätzlich verrechnet.
- Ausmass und Abnahme: Für das Ausmass der geleisteten Arbeit sind die unterschriebenen Arbeits- und Stundenrapporte bzw. die gegenseitig anerkannten Arbeitsprotokolle massgebend. Ohne anderslautende Vereinbarung oder ausdrücklichen Vorbehalt in den Arbeitsrapporten gilt die Arbeit als abgenommen, wenn der letzte Arbeitsrapport unterschrieben ist.
6. Haftung
- Werkmängel: Haftung nur für schuldhaft verursachte Werkmängel und Begleitschäden. Haftung max. CHF 5 Mio. pro Ereignis/Jahr. Bei Ortungsarbeiten an der Kanalisation können äussere Einflüsse zu Abweichungen oder Fehlsignalen führen.
- Weitergehender Schaden: Haftung nur bei Grobfahrlässigkeit.
- Haftpflicht gegenüber Dritten: Für Schäden gegenüber Dritten haftet die Unternehmung, soweit ein nachweisbares Verschulden besteht. Empfehlung: Bauherrenhaftpflichtversicherung.
- Arbeitsplatzsicherung: Bauherrschaft gewährleistet, dass sich im Bereich der Wasserdruckstrahlung keine Leitungen, unterirdische Bauten oder Hindernisse befinden. Schäden durch Missachtung liegen nicht in der Haftung der Unternehmung.
- Abdeckung / Schutzwand: Schäden durch mangelhafte Abdeckung oder Schutzwand trägt der Bauherr. Bei Spül-, Bohr- und Fräsarbeiten keine Haftung für Rohrleitungsschäden.
- Baulärm: Die eingesetzten Maschinen erfüllen die gültigen Lärmgrenzwerte. Bei Überschreitungen muss der Bauherr die notwendigen Bewilligungen einholen.
- Garantie: Garantie bei Spülarbeiten wird nur gewährt, sofern der Bauherr die ganze Anlage mittels Kanalfernsehen überprüfen lässt.
7. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien einen ausschliesslichen Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung.
Ausgabedatum: 01.06.2024